Alles außer Silvester-Feuerwerk muss angemeldet werden

Wer das neue Jahr mit Raketen begrüßt, braucht dafür natürlich keinerlei Genehmigung – hier darf nach Lust und Laune Glitzerregen in den Himmel geschossen werden. Wer allerdings nach dem 31. Dezember oder 1. Januar ein Feuerwerk plant, muss das bei der Stadt anmelden. Auch für den Verkauf und das Lagern von Pyrotechnik und explosionsfähigen Stoffen gibt es genaue Vorschriften.

 

Erlaubnis nach Paragraph 27 Sprengstoffgesetz (SprengG)

Eine solche Erlaubnis ist zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich erforderlich. In erster Linie geht es dabei um Treibladungspulver wie:

  • Nitrocellulosepulver
  • Schwarzpulver
  • Böllerpulver

Welche Voraussetzungen brauche ich für die Erteilung der Erlaubnis?

  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • persönliche und körperliche Eignung
  • Zuverlässigkeit

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

  • Jäger: gültiger Jagdschein
  • Sportschützen: Bestätigung des Schützenvereins über mindestens 6-monatige regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Übungsschießen
  • Böllerschützen: Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereinigung
  • Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen.

Zur Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich. Diese Bescheinigung ist rechtzeitig vor Beginn des Lehrgangs bei der Stadt Hameln zu beantragen, weil die damit verbundene Zuverlässigkeitsüberprüfung circa 6 bis 8 Wochen dauern kann.

Wie lange ist die Erlaubnis gültig?

Die Erlaubnis wird für bis zu 5 Jahre erteilt.

 

Abbrennen von Feuerwerken

Feuerwerkskörper der Kategorie II – also das klassische „Silvesterfeuerwerk“ – dürfen grundsätzlich nur am 31. Dezember und am 1. Januar eines jeden Jahres und nur von volljährigen Personen abgebrannt werden. Bitte beachten Sie: In der Nähe von Fachwerkhäusern oder Gebäuden mit Reetdach, Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen darf ein Feuerwerk nicht abgebrannt werden.

Genehmigungs-/Anzeigepflicht

Erlaubnisinhaber und Befähigungsscheininhaber nach den Paragraphen 7, 27 oder 20 SprengG (also Pyrotechniker) dürfen Feuerwerke auch außerhalb von Silvester und Neujahr abbrennen. Dies muss aber mindestens 2 Wochen vorher angezeigt werden.

Ferner benötigen Sie im Bereich der Landschaftsschutzgebiete (zum Beispiel bei den Forstgaststätten Heisenküche, Finkenborn oder Klütturm) eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hameln.

Ausnahmen – zum Beispiel für eine Hochzeit

Für die Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember brauchen Privatpersonen für das Abbrennen eines Feuerwerks (zum Beispiel bei einer Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung. Die Erteilung einer solchen Genehmigung steht im Ermessen der Behörde. Vor allem aus Gründen des Lärm- und Umweltschutzes werden daher für Privatpersonen keine Ausnahmegenehmigungen erteilt.

 

Verkauf und Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände

Wer erstmals Kleinst- und Kleinfeuerwerk verkaufen will, muss das mindestens zwei Wochen vorher bei der Gemeinde anmelden.

Anzugeben sind dabei die Personen,

  • die mit der Leitung des Betriebes,
  • der Zweigniederlassung oder der unselbstständigen Zweigstelle

beauftragt sind.

Wie lange ist die Erlaubnis gültig?

Eine Anmeldung genügt für die gesamte Dauer des Vertriebs, muss also nicht jährlich wiederholt werden. Veränderungen in der Leitung des Betriebes, der Zweigniederlassung oder der unselbständigen Zweigstelle sowie die Beendigung des Vertriebs müssen der Gemeinde mitgeteilt werden.