Nach den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) werden feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die nachteilige Veränderungenan an unseren Gewässern bewirken können, als wassergefährdend bezeichnet.
Wassergefährdende Stoffe sind in vielen Haushalten und insbesondere in Industrie- und Gewerbebetrieben zu finden – zum Beispiel Heizöl, Motoröl, Lösemittel, Farben, Säuren und Laugen. Sie sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Entsprechend groß ist ihr Gefährdungspotential für die Gewässer.
Aufgabe der Unteren Wasserbehörde ist es, die wassergefährdenden Stoffe ab einer bestimmten Menge zu erfassen und zu überwachen (Heizöllagerung im privaten Bereich und sonstige Chemikalien im gewerblichen Bereich). Insbesondere in Schutzgebieten sind erhöhte Anforderungen an die Anlagen zu stellen.
Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Unteren Wasserbehörde oder dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt (größere Industrie- und Gewerbebetriebe) unter Verwendung eines amtlichen Formulars anzuzeigen. Das gilt übrigens auch für die Stilllegung von Heizöllageranlagen.
Einige Anlagen unterliegen einer regelmäßigen Prüfpflicht durch einen zugelassenen Sachverständigen. Eine regionale Liste können Sie bei der Unteren Wasserbehörde erfragen.
Anlagen zum Lagern wassergefährdender Stoffe in Überschwemmungsgebieten unterliegen zusätzlichen Rechtsvorschriften. So sind Heizöltanks so aufzustellen, dass entweder mögliches Hochwasser fern gehalten wird oder die Tanks gegen Auftrieb gesichert und gegen den Wasserdruck ausreichend widerstandsfähig sind. Außerdem sind Anlagen in Überschwemmungsgebieten, deren Lagervolumen insgesamt 1000 Liter übersteigt, regelmäßig durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.