Lärm, unangenehme Gerüche, Erschütterungen, Luftverunreinigungen, Lichtverschmutzung ... Mit diesen und anderen schädlichen Umwelteinwirkungen beschäftigt sich der Immissionsschutz. Menschen, Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter sollen davor geschützt werden und dem Entstehen derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen soll vorgebeugt werden.
Konkret versteht man unter schädlichen Umwelteinwirkungen von Anlagen ausgehende Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft herbeizuführen. Grundlage des Handelns der Immissionsschutzbehörde ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Die immissionsschutzrechtlich relevanten Anlagen werden unterteilt in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.
Die Stadt Hameln ist nur für einen Teil der insgesamt nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen zuständig, z. B. Windenergieanlagen, Tierhaltungsanlagen, Schießstände. Im Stadtgebiet gibt es einige genehmigte Anlagen, v.a. Tierhaltungsanlagen, die weiterhin überwacht werden. Aktuelle Genehmigungsverfahren können unter Aktuelles eingesehen werden.
Darüber hinaus ist die Stadt Hameln zuständig für die Überwachung und bei Beschwerden vieler nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen aus unterschiedlichsten Wirtschaftszweigen, z. B. Hochbau, Einzelhandel, Gastronomie etc. Die eingehenden Beschwerden, v.a. Lärm- und Geruchsbeschwerden werden laufend bearbeitet.
Aufgabe der Stadt ist zudem die Aufstellung eines Luftreinhalte- und Lärmaktionsplans. Beide Pläne wurden aufgestellt und der größte Teil der darin enthaltenen Maßnahmen wurde bereits umgesetzt.
Aufgabengebiete des Immissionsschutzes im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hameln:
- Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
- Immissionsschutzrechtliche Beurteilungen
- Überwachung von landwirtschaftlichen Betrieben, Windenergieanlagen und Biogasanlagen
- Nachbarschaftsbeschwerden zu Lärm und Gerüchen, sofern nicht andere Stellen zuständig sind (z.B. Bauaufsicht, Ordnungsamt, Staatliches Gewerbeaufsichtsamt)
- Brauchtums- und andere offene Feuer (z.B. Osterfeuer)
- Aufstellung Luftreinhalteplan
- Aufstellung Lärmaktionsplan