In Hameln gibt es die sogenannte Straßenreinigungssatzung. Ein langes Wort mit einer eigentlich einfachen Erklärung: Anwohner sind dafür zuständig, dass der Gehweg und Teile der Fahrbahn vor Ihrem Haus von Laub und Müll frei bleiben, im Winter Schnee geschippt und bei Glätte gestreut wird.
Die Satzung teilt Hamelns Straßen in verschiedene Reinigungsklassen. Art und Maß der Reinigung regelt die Verordnung-Straßenreinigung.
Klasse 0:
Anlieger- und Erschließungsstraßen, Wohn- und Industriesammelstraßen.
Der Eigentümer ist verpflichtet, den Gehweg, die Gosse und darüber hinaus die Fahrbahn (bis zur Straßenmitte) zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfasst auch Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, unabhängig davon, wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.
Klasse 2:
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, Hauptverkehrsstraßen und sonstige verkehrswichtige Straßen, Zufahrten zu den Parkgaragen.
Der Eigentümer reinigt den Gehweg einschließlich Gosse. Hierzu gehören auch Radwege, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen einschließlich dazwischen liegender Parkstreifen oder Parknischen, Bushaltestellen, Busnischen und Buswartehallen. Die Fahrbahn wird von der Stadt gereinigt.
Allgemeines:
Die Fußgängerzone im Bereich der Altstadt ist der Reinigungsklasse 1 zugeordnet. Hier wird die Reinigung vollständig durch die Stadt Hameln wahrgenommen. Die Zuordnung der einzelnen Straßen zu den Reinigungsklassen entnehmen Sie bitte der Straßenreinigungssatzung der Stadt Hameln (rechts).
Was muss ich alles wegräumen?
Im Rahmen der Reinigungspflicht sind Schmutz, Laub, Gras, Moos, Papier und Unrat zu beseitigen. Es versteht sich von selbst, dass diese nicht den Nachbarn zugekehrt werden dürfen, sondern in die eigenen Mülltonnen zu entsorgen sind. Besondere Verunreinigungen, zum Beispiel durch Bauarbeiten, Sperrmüllabfuhr, gelbe Säcke und dergleichen, sind durch den Verursacher unverzüglich zu beseitigen, ansonsten hat die Reinigung nach Bedarf zu erfolgen. Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. Herbizide und andere schädliche Chemikalien dürfen nicht zur Beseitigung von Gras und Moos eingesetzt werden. Achtung: Verstöße können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.