Grundsätzlich zu beachtende Bestimmungen nach dem Bundeskleingartengesetz
Ein Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
Grundsätzlich sind in Kleingärten nur solche baulichen Anlagen zulässig, die eine der kleingärtnerischen Nutzung dienende Hilfsfunktion haben, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sind und in einfacher Ausführung errichtet werden.
In Bezug auf Schwimm- und Badebecken bedeutet dies, dass keine massiven, dauerhaften Becken errichtet werden dürfen, die Becken dürfen nicht in den Boden eingelassen sein und müssen im Winter abgebaut werden.
Des Weiteren sollen die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden.