Seit dem 01. Januar 2021 sind Änderungen im Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) in Kraft getreten.
Seitdem kann für die Beseitigung von Gehölzen (Bäume, Sträucher, Hecken…) eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Hameln notwendig sein. Eine Genehmigung kann sowohl in der freien Landschaft als auch für Maßnahmen auf Privatgrundstücken erforderlich sein. Die Rechtsgrundlage für diese sogenannte Eingriffsregelung ist in den §§ 13 ff Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz zu finden.
Wann ist eine Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich?
Maßnahmen müssen durch die Untere Naturschutzbehörde genehmigt werden, wenn ein Eingriff in die Landschaft vorliegt. Das sind alle Veränderungen der Natur und der Landschaft, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Ob der Eingriff erheblich ist, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde im Einzelfall. Insbesondere Fällungen, Rodungen und unsachgemäße Rückschnitte stellen regelmäßig einen Eingriff dar.
Als Anhaltspunkt für einen Eingriff gibt es bei der Entfernung von Bäumen und Hecken auf Privatgrundstücken folgende Richtgrößen:
- Laubbaum: Stammumfang über 1,50 m in 1 m Höhe gemessen
- Nadelbaum: höhere Toleranzschwelle als bei Laubbäumen
- Hecke: ab einer Länge von 5 m; ab einer Höhe von 3 m
Auch bei Bäumen und Hecken mit geringerer Größe - vor allem außerhalb von Gärten - kann je nach Beschaffenheit ein erheblicher Eingriff vorliegen. Die Entfernung von zwei oder mehreren Bäumen obliegt der Einzelfallprüfung je nach Art und Größe. Auch Fällungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht können genehmigungspflichtig sein.
Achten Sie darauf, dass unabhängig von der Eingriffsregelung Bäume z.B. aufgrund von Schutzgebietsverordnungen, Naturdenkmalverordnungen, Festsetzungen in Bebauungsplänen oder anderen gesetzlichen Regelungen geschützt sein können. Im Zweifel nehmen Sie bitte Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufnehmen.
Wann sind der Rückschnitt und die Beseitigung von Gehölzen verboten?
In der Zeit vom 01. März bis zum 30. September ist es verboten, Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Gesunderhaltung von Bäumen oder der Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Gehölze dienen.
Ausnahmen gibt es jedoch für Bäume auf gärtnerischen Grundflächen (Hausgarten/Kleingarten). Diese dürfen unabhängig von den sogenannten Schnittzeiten beseitigt werden, sofern sie keine aktuell besetzten Lebensstätten (z. B. Vogelnester) darin befinden und die Beseitigung nicht genehmigungspflichtig ist.