Wichtige Hinweise für alle Bauherren

Wer ein Bauprojekt plant, muss auf viele Dinge gleichzeitig achten. Liegt das Projekt dann noch in einem Landschaftsschutzgebiet, gibt es noch weitere Vorschriften, die strikt eingehalten werden müssen. So wird sichergestellt, dass die Natur einen gewissen Schutz genießt und durch das Handeln des Menschen nicht zu sehr eingeschränkt wird.

Auf etwa 4400 Hektar Fläche, das entspricht circa 43 Prozent der Stadtfläche, sind elf Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen. Dass ihr Projekt ein Schutzgebiet berührt, kann also durchaus vorkommen. Denn auch der überwiegende Teil der Waldgebiete einschließlich der vorgelagerten Bereiche des Offenlandes stehen unter Landschaftsschutz.

In den geschützten Gebieten ist insbesondere verboten:

  • die Errichtung oder die wesentliche äußere Veränderung von baulichen Anlagen aller Art, auch wenn die Maßnahmen keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind,
  • die Veränderung der Oberflächengestalt durch Aufschüttungen, Abgrabungen oder Bodenbewegungen,
  • außerhalb der für den allgemeinen Kraftverkehr zugelassenen Straßen, Wege und Plätze Kraftfahrzeuge und Anhänger zu fahren und abzustellen,
  • Wald, vorhandene Hecken und Feldraine sowie außerhalb des Waldes stehende Bäume und die Vegetation an Bachläufen durch andere als gesetzlich oder behördlich zugelassene Maßnahmen zu beseitigen oder zu beschädigen, mit Ausnahme üblicher Pflegemaßnahmen und
  • die Veränderung oder Beseitigung von Tümpeln, Teichen und Fließgewässern, mit Ausnahme der ordnungsgemäßen Pflege-, Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen.

 

Kann das Verbot irgendwie ausgesetzt werden?

Ja. Zum Beispiel, wenn es zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde. Oder aber, wenn das Aussetzen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist. Auch ist es möglich, dass ein Projekt vom Gesetz zu befreien, wenn es sonst zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde. Dann kann die Untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Hameln eine Befreiung gemäß Paragraph 67 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) von den Verbotsvorschriften erteilen. Diese Befreiung ist in der Regel allerdings mit Auflagen und Bedingungen verbunden.

Was muss ich tun, um vom Verbot befreit zu werden?

Sollten die Voraussetzungen auf Sie zutreffen, so ist in jedem Fall ein formloser Antrag auf Befreiung von den Verbotsvorschriften des Landschaftsschutzes gemäß Paragraph 67 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen. Die Behörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung tatsächlich vorliegen und wird dann das weitere Verfahren einleiten oder dem Antragsteller mitteilen, dass eine Befreiung nicht erfolgt.

Was muss der formlose Antrag enthalten?

  • Beschreibung des derzeitigen Zustandes auf der beabsichtigten Baufläche und in ihrem Umfeld (insbesondere Vegetationsbestand und Nutzungen)
  • Voraussichtliche Beeinträchtigungen der Vegetation, der Tierwelt, des Bodens, des Oberflächen- und Grundwassers oder des Landschaftsbildes durch das geplante Vorhaben
  • Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen (Anpflanzungen, Entsiegelung)
  • Darstellung der Angaben in Planunterlagen.

Bitte beachten Sie, dass es durchaus sein kann, dass die Untere Naturschutzbehörde eine Ortsbesichtigung vornimmt. Und: Sollte die Vorprüfung ergeben, dass es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Eingriff von besonderer Schwere und Umfang handelt, so reichen die oben genannten Unterlagen nicht aus und es ist ein sogenannter Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zu erarbeiten, der mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen ist.