Informationen über Bauleitplanung im Hamelner Stadtgebiet

Bauleitpläne dienen dazu, die Nutzung des Bodens, die Erschließung von Bauland und die Entwicklung des Verkehrsnetzes zu lenken. Zudem konzentrieren sie sich auf die Entwicklung von Infrastrukturstandorten sowie des Grüns. Sie sind also das wichtigste Planungsinstrument, um die Entwicklung einer Stadt zu steuern.

Innerhalb der Bauleitplanung unterscheidet man zwischen der vorbereitenden Bauleitplanung und der verbindlichen Bauleitplanung. Der vorbereitende Bauleitplan wird auch Flächennutzungsplan genannt. Er umfasst das gesamte Stadtgebiet und ist im Wesentlichen behördenverbindlich. Die verbindlichen Bauleitpläne werden zumeist als Bebauungspläne bezeichnet. Sie regeln das Baurecht in einzelnen räumlichen Teilbereichen des Stadtgebietes und entfalten als Satzung allgemeine Rechtsverbindlichkeit.

Bauleitpläne müssen in einem förmlichen Verfahren aufgestellt, geändert oder aufgehoben werden. Das Verfahren ist durch die Vorschriften des Baugesetzbuches geregelt. Im Wesentlichen ist es für den Flächennutzungsplan und für Bebauungspläne gleich. Einziger Unterschied: Der Flächennutzungsplan muss durch die Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Auch Sie können sich an der Bauleitplanung beteiligen

Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, an den Zielsetzungen und den Planungsinhalten der Bauleitplanverfahren mitzuwirken. Jeder Bürger darf ausliegende Pläne einsehen und Stellungnahmen abgeben. Die jeweiligen Entwürfe können im Rahmen der Öffnungszeiten im Rathaus in der 5. Etage bei der Abteilung Stadtentwicklung und Planung eingesehen werden. Innerhalb der Auslegungsfrist können dann Stellungnahmen abgegeben werden. Dies ist auch online unter stadtplanung@hameln.de möglich.

An folgenden Bauleit- und Flächennutzungsplänen können Sie sich beteiligen

Bebauungsplan/
Flächennutzungsplan/
Satzungen

Auskünfte Planungsziel Auslegung
Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von baulichen und technischen Anlagen (Gestaltungssatzung) Änderung 1, Hameln Altstadt - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Hier finden Sie grundlegende Informationen (u.a. Ort und Dauer) und weiterführende Hinweise zur Frühzeitigen Beteiligung sowie zur Lage, Geltungsbereich, Verfahrensart, Planungsalternativen, voraussichtliche Auswirkungen der Planung und umweltrelevante Informationen

Hier finden Sie den Vorentwurf einschließlich der Begründung, die zugrundeliegenden Untersuchungen sowie weitere Beteiligungsunterlagen

Telefon: 05151/202-1486 Mit der 1. Änderung der vorhandenen Örtlichen Bauvorschrift über die Gestaltung von Gebäuden (Gestaltungssatzung) vom 26.03.2004 sollen die bestehenden Regelungen überprüft, geschärft und gegebenenfalls ergänzt werden, um in Verbindung mit einem Gestaltungshandbuch zur verständlichen Erläuterung, die stadtgestalterischen Qualitäten zu sichern und eine behutsame und zeitgenössische Weiterentwicklung des historischen Stadtkerns zu ermöglichen. Die besondere Stadtgestalt, die erhaltenswerte Architektur und das Ortsbild sollen einerseits geschützt und andererseits bei Sanierungs- und Umbaumaßnahmen wieder herausgearbeitet werden. Die Örtliche Bauvorschrift definiert den dafür erforderlichen, über die Regelungen der bestehenden Bebauungspläne hinausgehenden, rechtlichen Rahmen.
Geregelt werden sollen u. a. die Gliederung und Höhe der Baukörper, die Gliederung und Materialität sowie Farbe der Fassaden, die Gliederung der Fenster sowie Wandöffnungen, die Dachgestaltung und die Zulässigkeit von Kragdächern, Markisen und Rollläden. Weiterer Regelungsgehalt wird im Verfahren ermittelt.
Vom 27.01.2025 bis einschließlich 10.03.2025
Örtliche Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagensatzung) Änderung 1, Hameln Altstadt - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Hier finden Sie grundlegende Informationen (u.a. Ort und Dauer) und weiterführende Hinweise zur Frühzeitigen Beteiligung sowie zur Lage, Geltungsbereich, Verfahrensart, Planungsalternativen, voraussichtliche Auswirkungen der Planung und umweltrelevante Informationen

Hier finden Sie den Vorentwurf einschließlich der Begründung, die zugrundeliegenden Untersuchungen sowie weitere Beteiligungsunterlagen

Telefon: 05151/202-1486 Mit der Änderung der Örtlichen Bauvorschrift über Werbeanlagen und Warenautomaten vom 31.07.2008 sollen die bestehenden Inhalte überprüft, geschärft und gegebenenfalls ergänzt werden. Damit soll eine negative Beeinflussung des Charakters der Altstadt unterbunden, verträgliche und gleichzeitig wirksame Werbeanlagen ermöglicht und sinnvolle Maßgaben für Warenautomaten gefunden werden. Die Regelungen beziehen sich u.a. auf gestalterische Anforderungen in Hinblick auf bestimmte Arten, Größen, Formen und Farben sowie die Zulässigkeit der Betriebs- und Beleuchtungsweise von Werbeanlagen und Warenautomaten. Weiterer Regelungsgehalt wird im Verfahren ermittelt. Vom 27.01.2025 bis einschließlich 10.03.2025
Satzung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebietes (Erhaltungssatzung) Änderung 1, Hameln Altstadt - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Hier finden Sie grundlegende Informationen (u.a. Ort und Dauer) und weiterführende Hinweise zur Frühzeitigen Beteiligung sowie zur Lage, Geltungsbereich, Verfahrensart, Planungsalternativen, voraussichtliche Auswirkungen der Planung und umweltrelevante Informationen

Hier finden Sie den Vorentwurf einschließlich der Begründung, die zugrundeliegenden Untersuchungen sowie weitere Beteiligungsunterlagen

Telefon: 05151/202-1486 Die Anforderungen an die Erhaltungssatzung vom 26.03.2004 haben sich entsprechend den heutigen Ansprüchen geändert. Mit der Änderung der Erhaltungssatzung sollen die bestehenden Inhalte überprüft, geschärft und gegebenenfalls ergänzt werden. Der Charakter eines alten, gewachsenen, die Altstadt prägenden Stadtbildes, ergibt sich aus dem Stadtgrundriss, dem großen Anteil historischer Bausubstanz, einer Raumstruktur aus Straßen und Plätzen mit überwiegend zwei- und dreigeschossigen Gebäuden und der Lage der Gebäude an Straßen und Plätzen. Die Summe aller Merkmale ergibt das typische Erscheinungsbild einer mittelalterlichen Stadt mit herausragender Silhouettenwirkung der Kirchtürme. Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart und Besonderheit der Altstadt, insbesondere angesichts der wachsenden Aufgabe der Erhaltung, Pflege und Modernisierung des Gebäudebestandes und zur Steuerung der Entwicklungen in der Altstadt, reichen die bestehenden Bebauungspläne allein nicht aus. Die Änderung der Erhaltungssatzung ist daher unerlässlich. Vom 27.01.2025 bis einschließlich 10.03.2025
Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten Änderung 2 einschließlich der Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzungen, Änderung 1, Hameln Altstadt - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Hier finden Sie grundlegende Informationen (u.a. Ort und Dauer) und weiterführende Hinweise zur Frühzeitigen Beteiligung sowie zur Lage, Geltungsbereich, Verfahrensart, Planungsalternativen, voraussichtliche Auswirkungen der Planung und umweltrelevante Informationen

Hier finden Sie den Vorentwurf einschließlich der Begründung, die zugrundeliegenden Untersuchungen sowie weitere Beteiligungsunterlagen

Telefon: 05151/202-1486 Die Anforderungen an die Sondernutzungssatzung vom 11.12.2023 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 15.06.2015 haben sich entsprechend den heutigen Ansprüchen geändert. Mit der Änderung 2 sollen die bestehenden Regelungen der Satzung in den Fußgängerzonen überprüft, geschärft sowie vereint und ergänzt werden. Es sollen Regelungen gefunden werden, die Sondernutzungen zulassen, ohne dass das besondere Gesicht der Altstadt verdeckt oder negativ beeinflusst und gleichzeitig die Sicherheit im Straßenraum gewährleistet wird.

Mit der Änderung 1 der Gestaltungsrichtlinie für Sondernutzungen in der Fußgängerzone soll die Gestaltqualität der Fußgängerzone sowie mit der Bedeutung der umgebenden historischen Altstadt in Einklang gebracht werden. Die Gestaltungsrichtlinie wird vor diesem Hintergrund auf die gesamte Altstadt erweitert. Ziel ist die Festlegung eines Gestaltungsrahmens im Zusammenhang mit der Erteilung von erlaubnispflichtigen Sondernutzungen, da diese von hoher Bedeutung für das Gesamterscheinungsbild der Altstadt sind.
Vom 27.01.2025 bis einschließlich 10.03.2025