Allgemeinverfügung zum Verbot des Führens von Waffen und Messern bei öffentlichen Veranstaltungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Hausordnung gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände der "Mystica Hamelon" in der Fußgängerzone der Hamelner Altstadt (gemäß ausgewiesener Karte des Veranstaltungsgeländes), dazu gehören die gesamte "Bäckerstraße", "Osterstraße", "Münsterkirchhof", "Am Markt", "Pferdemarkt", "Lütje Markt" und der Bereich der "Emmernstraße". Der über den Pferdemarkt hinaus geht,
Die Hausordnung ist für den Zeitraum vom 07.03. bis zum 09.03.2025 verbindlich für alle Beschäftigten, Mieter, Partner und deren Mitarbeiter sowie Besucher der Veranstaltung, der Innenstadt sofern Sie das Veranstaltungsgelände betreten.
Mit Betreten des Veranstaltungsareals erkennt jeder Besucher diese Hausordnung als verbindlich an. Zuwiderhandlungen können mit sofortigem Verweis, Ausschluss von der Veranstaltung oder in schweren Fällen zu generellem Hausverbot führen.
Ziel der Veranstaltungsordnung ist es:
- Die Gefährdung und Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern
- Einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten
§ 2 Hausrecht
Betreiber der Veranstaltungsfläche ist die Stadt Hameln, welche die Fläche sowie das Hausrecht mittels Sondernutzung überträgt und die Veranstaltung dort erlaubt. Das Hausrecht wird vom Veranstalter, der Hameln Marketing und Tourismus GmbH (HMT), sowie dem beauftragten Sicherheitsdienst (Sicherheitsservice Kobak) ausgeübt.
Anweisungen des Personals sind jederzeit Folge zu leisten.
§ 3 Aufenthalt von Besuchern
- Der Sicherheitsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – dahingehend zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
- Das Fahrradfahren und das Abstellen von Fahrrädern ist auf dem gesamten Veranstaltungsgelände untersagt.
- Das Befahren des Geländes für Befugte Personen ist nur zu folgenden Zeiten möglich:
- Freitag, 7. März 2025: bis 14:00 Uhr
- Samstag, 8. März 2025: bis 11:00 Uhr
- Sonntag, 9. März 2025: bis 11:00 Uhr
§ 4 Verweigerung des Zutritts
- Besuchern wird der Zutritt verweigert bzw. sie werden der Veranstaltung verwiesen, wenn sie:
- Die Anordnungen des Sicherheitsdienstes nicht befolgen
- Die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern
- Erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen
- Erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung zu Gewalt bereit sind
- Erkennbar die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören
- Verbotene Gegenstände mit sich führen
- Gegen die Hausordnung verstoßen
- Besuchern, die Kennzeichen mit verfassungswidrigen, rassistischen, fremdenfeindlichen, gewaltverherrlichenden oder anderen menschenverachtenden Inhalten verwenden, wird der Zutritt verweigert.
- Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe dem Zutritt entgegenstehen.
§ 5 Verbotene Gegenstände
Personen, die das Gelände betreten, ist es untersagt, folgende Gegenstände mitzuführen:
- Waffen jeglicher Art, außer genehmigte LARP-Waffen aus Schaumstoff und Latex sowie stumpfe gesicherte Übungs- bzw. Showwaffen, welche in einer entsprechenden Allgemeinverfügung der zuständigen Waffenbehörde geregelt sind.
- Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschosse eingesetzt werden können
- Gassprühflaschen, ätzende und färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
- Pyrotechnische Erzeugnisse
- Feuergefährliche Gegenstände
- Drogen und andere illegale Substanzen
- Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Gasdruckfanfaren)
- Laserpointer
§ 6 Verhalten
- Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei Räumung und Evakuierung, nachzukommen.
- Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Den Anordnungen der Sicherheitskräfte, insbesondere der Polizei, der Feuerwehr und des Veranstaltungsleiters sowie deren Beauftragten ist Folge zu leisten. Durchsagen des Veranstalters sind stets zu beachten.
- Im Veranstaltungsgebiet gefundene Gegenstände sind beim Sicherheitsdienst abzugeben und anschließend im Fundbüro abzuholen.
- Personen- oder Sachschäden sind dem Sicherheitsdienst, den Einsatzkräften sowie dem Veranstalter unverzüglich zu melden.
- Alle Zugänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
- Hunde sind an der Leine zu führen. Es gilt das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden.
§ 7 Verbotene Verhaltensweisen
Es ist generell untersagt:
- In störender Weise in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen
- Die Bühnenbereiche ohne Aufforderung durch den Veranstalter zu betreten
- Nicht für die allgemeine Nutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen zu besteigen oder zu übersteigen (insbesondere Fassaden, Geländer, Tribünengeländer, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten und Dächer)
- Bereiche zu betreten, die nicht für die Allgemeinheit zugelassen sind bzw. auf die sich die jeweilige Zutrittsberechtigung nicht erstreckt (z.B. Funktionsräume, Medienbereiche)
- Bauliche Anlagen, Bäume, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
- Mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbesondere in Richtung der Besucher oder der Bühne
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben, bengalische Feuer, Raketen, Wunderkerzen oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
- Tonträger, Spruchbänder, Flugblätter oder ähnliche Informationsmittel, mit denen Einfluss auf den politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess genommen werden soll, als Gast auf das Festgebiet mitzubringen
- Unterschriftensammlungen, Demonstrationen und Aktionen zur Generierung öffentlicher Aufmerksamkeit außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen durchzuführen
- Außerhalb der eigenen, genehmigten Standflächen Waren zu verkaufen, Drucksachen, Flugblätter oder Werbematerial zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
- Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwerfen von Gegenständen (Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw.) zu verunreinigen
- Drohnen ohne ausdrückliche Genehmigung des Veranstalters zu nutzen
Jedes verbotene Verhalten wird wie folgt geahndet:
- Der Besucher oder Mitwirkende wird von der Veranstaltung ausgeschlossen und dem Veranstaltungsgelände verwiesen
- Die damit verbundenen Kosten für den Aufwand des Veranstalters gehen zu Lasten des Besuchers/Mitwirkenden
- Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten
§ 8 Sonstiges
- Bei Veranstaltungen besteht aufgrund erhöhter Lautstärke die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Veranstalter haftet (im Rahmen der gesetzlichen Haftung) für Hör- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können.
- Zum Zwecke der tagesaktuellen Berichterstattung und Öffentlichkeitsarbeit erklärt sich der Gast mit der Anfertigung und Nutzung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen einverstanden.
- Pflanzflächen sind während der Veranstaltung mit geeigneten Mitteln zu schützen, damit diese nicht beschädigt bzw. zertreten werden.
- Der Verkauf und Konsum von Alkohol ist nur in den dafür vorgesehenen Bereichen gestattet. Der Konsum von Alkohol durch Minderjährige ist strengstens untersagt.
§ 9 Haftung
- Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Veranstalter nicht.
- Für die vom Veranstalter und seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Veranstalter im Rahmen der gesetzlichen Haftung.
- Im Übrigen haftet der Veranstalter nur für die Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.
- Die Haftung des Veranstalters ist, außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden im Falle von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.
- Unfälle und Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.
- Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für verlorene oder gestohlene Gegenstände.
§ 10 Schlussbestimmungen
- Die Bindungswirkung der Veranstaltungsordnung für das Veranstaltungsgelände entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände. Besucher erkennen mit der Nutzung des Veranstaltungsgeländes die Regularien der Hausordnung für die Veranstaltung als verbindlich an.
- Diese Hausordnung tritt am 07.03.2025 in Kraft.
Hameln Marketing und Tourismus GmbH