Aufgrund der stetig ansteigenden Infektionszahlen liegt der Landkreis Hameln-Pyrmont aktuell über dem Corona-Inzidenzwert von 100. Sollte sich abzeichnen, dass diese Tendenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen (sog. Dreitagesabschnitt) anhalten wird, wird der Landkreis sich ab dem zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt zur Hochinzidenzkommune erklären.
Das geschieht mittels einer Allgemeinverfügung und hat im Wesentlichen zur Folge, dass einige der seit 8. März 2021 geltenden Lockerungen zurückgenommen werden und wir zu den Regelungen, die bis dahin gegolten haben, zurückkehren. Die Einschränkungen gelten dann einen Tag nach Bekanntmachung der Allgemeinverfügung.
Im Einzelnen bedeutet das, dass Geschäfte des Einzelhandels, die nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen, im Landkreis nach der Erklärung zur Hochinzidenzkommune wieder schließen und das sogenannte Terminshopping einstellen müssen. Zulässig bleibt die Auslieferung jeglicher Waren auf Bestellung sowie deren Verkauf im Fernabsatz zur Abholung bei kontaktloser Übergabe (Click & Collect). Ferner gelten dann auch wieder die Kontaktbeschränkungen, die bis zum 7. März 2021 in Kraft waren: Demnach sind private Treffen ausschließlich zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person zulässig, also gemäß der sog. 1 + 1 Regel.
Das Überschreiten der Inzidenz von 100 über einen Zeitraum von drei Tagen hat darüber hinaus auch Auswirkungen auf den Schulbetrieb und die Kinderbetreuung im Landkreis Hameln-Pyrmont.
Sollte der Landkreis mittels Allgemeinverfügung den Schulbetrieb untersagen, wechseln alle Schulen in das Szenario C – also in den reinen Distanzunterricht. Ausgenommen davon sind
- der 9. und der 10. Schuljahrgang soweit an der Schule in diesen Schuljahrgängen im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- der Sekundarbereich II, soweit an der Schule in Lerngruppen dieser Schuljahrgänge im Schuljahr 2020/2021 Abschlussprüfungen vorgesehen sind,
- die Schuljahrgänge 1 bis 4 und
- die Förderschulen im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und die Tagesbildungsstätten.
Ausgenommen von den Einschränkungen bleibt auch die Notbetreuung an Schulen für Kinder in Schulkindergärten und für Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 6 in der Zeit von 8.00 bis 13.00 Uhr.
Für die Kindertagespflege und die private Kinderbetreuung gilt aufgrund der Allgemeinverfügung dann ein eingeschränkter Betrieb, der Betrieb von Kindertageseinrichtungen und Kinderhorten wird dann, mit Ausnahme der Notbetreuung, untersagt werden.
Lockerungen können erst dann wieder zugelassen werden, wenn der Landkreis Hameln-Pyrmont einen stabilen Inzidenzwert unter 100 aufweist. Für den Wegfall der Voraussetzungen des Vorliegens einer Hochinzidenzkommune muss an sieben, für die Wiederaufnahme des Betriebs im Bereich der Schulen und Kinderbetreuung an drei, aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert stabil unter 100 liegen. Per Allgemeinverfügung wird dann bekannt gemacht, ab welchem Tag der Landkreis Hameln-Pyrmont kein Hochinzidenzgebiet mehr ist und wann der Betrieb von Schulen und die Kinderbetreuung wieder zulässig ist.
Der Grund für die hohe Inzidenz ist weiterhin eine Vielzahl von Neuinfektionen. Zuletzt wurden dem Gesundheitsamt 34 neue Fälle gemeldet. Inzwischen ist auch das Auftreten der britischen Variante im Landkreis Hameln-Pyrmont in zahlreichen Fällen nachgewiesen. Auffällig ist übrigens auch, dass der Anteil jüngerer Menschen größer wird, insbesondere bei den 0 – 14Jährigen sowie den 14 – 34Jährigen.